a) Schadensersatzansprüche gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das ohne die nach § 32 Abs. 1 KWG erforderliche Erlaubnis tätig ist, unterliegen nicht der Verjährung nach § 37a WpHG.
b) Ein Unternehmen, das sich auf den Eintritt der Verjährung nach § 37a WpHG beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast, dass es ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist und nicht zu den Unternehmen im Sinn des § 2a WpHG gehört, die nicht als Wertpapierdienstleistungsunternehmen gelten.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): AG 2006 S. 244 Nr. 7 BB 2006 S. 574 Nr. 11 DB 2006 S. 499 Nr. 9 DStZ 2006 S. 243 Nr. 7 NJW-RR 2006 S. 630 Nr. 9 WM 2006 S. 479 Nr. 10 ZIP 2006 S. 382 Nr. 8 IAAAB-98352