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BGH Urteil v. - III ZR 147/03

Gesetze: BGB § 662; BGB § 667; ZPO § 531

Leitsatz

a) Für den Inhalt des Auftrags und die dem Beauftragten hierbei erteilten Weisungen trägt der Auftraggeber die Beweislast. Erst danach muß der Beauftragte beweisen, daß er das zur Ausführung des Auftrags Erhaltene oder das aus der Geschäftsbesorgung Erlangte auch bestimmungsgemäß verwendet hat.

b) Zur Auslegung des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStR 2004 S. 1013 Nr. 24
MAAAB-98410

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