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BGH Urteil v. - III ZR 278/04

Gesetze: GVG § 17 a Abs. 2 Satz 1

Leitsatz

Ist für eine Streitigkeit (hier: Einwendungen gegen die Kostenberechnung des Notars) nicht die vom Kläger angerufene ordentliche streitige Gerichtsbarkeit, sondern die freiwillige Gerichtsbarkeit zuständig, so hat das angerufene Prozeßgericht die Sache von Amts wegen an das zuständige Gericht zu verweisen. Haben die Instanzgerichte statt dessen die Klage als unzulässig abgewiesen, so nimmt das Revisionsgericht - auch ohne entsprechende Verfahrensrüge - die Verweisung durch Urteil vor.

Tatbestand

Fundstelle(n):
XAAAB-98603

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