a) Ein Geschäftsbesorger, der beauftragt und bevollmächtigt ist, den Entschluß eines Anlegers, eine Investition einzugehen, durch den Abschluß der hierfür erforderlichen Verträge (z.B. Grundstückskauf-, Werklieferungs-, Baubetreuungs-, Miet-, Mietgarantie-, Verwalter- und Steuerberatungsverträge) zu vollziehen, hat den Interessenten vor Abschluß der Verträge auf eine versteckte überhöhte Innenprovision hinzuweisen, wenn ihm diese positiv bekannt ist (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 158, 110 ff).
b) Dies gilt auch, wenn der Geschäftsbesorgungsvertrag wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam ist.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BBV-Kurznachricht Nr. 11/2005 S. 35 NJW 2005 S. 3208 Nr. 44 NWB-Eilnachricht Nr. 42/2005 S. 3512 WM 2005 S. 1998 Nr. 42 ZIP 2005 S. 1599 Nr. 36 ZAAAB-98624