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BGH Urteil v. - III ZR 294/04

Gesetze: NdsPresseG § 4

Leitsatz

Der Auskunftspflicht nach § 4 Abs. 1 NdsPresseG (bzw. den entsprechenden Bestimmungen in den Pressegesetzen der anderen Bundesländer) unterliegen auch Betriebe der kommunalen Daseinsvorsorge, die in Form von Gesellschaften mit beschränkter Haftung geführt werden, aber unter beherrschendem Einfluß der öffentlichen Hand stehen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2005 S. 1374 Nr. 25
UAAAB-98630

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