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BGH Urteil v. - III ZR 315/03

Gesetze: BGB § 661a

Leitsatz

Der gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (hier: einer s.a.r.l. französischen Rechts) haftet nicht nach § 661a BGB persönlich für die Erfüllung einer von der Gesellschaft versandten Gewinnzusage oder vergleichbaren Mitteilung.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2004 S. 2259 Nr. 42
DB 2004 S. 2811 Nr. 52
AAAAB-98654

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