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BGH Urteil v. - III ZR 367/04

Gesetze: ZPO § 288 Abs. 1

Leitsatz

Trägt der Kläger unter Vorlage einer von ihm und dem Beklagten unterzeichneten Vertragsurkunde - die dazu, ob der Beklagte den Vertrag in eigenem Namen oder im Namen eines Dritten abschließen wollte, auslegungsbedürftig und -fähig ist - vor, der betreffende Vertrag sei zwischen ihm und dem Beklagten abgeschlossen worden, so kann dieser Vortrag Gegenstand eines gerichtlichen Geständnisses des Beklagten sein (Anschluss an - NJW-RR 2003, 1578).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2005 S. 2776 Nr. 51
NJW-RR 2006 S. 281 Nr. 4
WAAAB-98719

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