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BGH Urteil v. - III ZR 400/04

Gesetze: SGB XI § 88 Abs. 2 Nr. 2; HeimG § 5 Abs. 5; BGB § 812

Leitsatz

In Heimverträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung bedarf die Gewährung und Berechnung von Zusatzleistungen (hier: Einzelzimmer in Pflegeheim) der vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Fehlt es hieran, hat der Heimträger wegen der Nutzung einer solchen Zusatzleistung auch keinen Bereicherungsanspruch.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 4/2006 S. 240
DAAAB-98760

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