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BGH Beschluss v. - IV ZB 44/05

Gesetze: ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2

Leitsatz

Überlässt ein bundesweit tätiger Versicherer nach endgültiger Leistungsablehnung seine Akten einem Rechtsanwalt, der aufgrund ständiger Geschäftsbeziehungen derartige Verfahren weiter bearbeitet ("Hausanwalt"), hat der unterliegende Prozessgegner diese Betriebsorganisation hinzunehmen und etwaige fiktive Reisekosten des bevollmächtigten Hausanwalts als notwendige Kosten des Rechtsstreits zu tragen (Fortführung von Senatsbeschluss vom - IV ZB 32/03 - RuS 2005, 91).

Fundstelle(n):
NJW 2006 S. 3008 Nr. 41
IAAAB-98955

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