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BGH Beschluss v. - IV ZB 47/05

Gesetze: ZPO § 317; ZPO § 519

Leitsatz

Die Wirksamkeit der Urteilszustellung wird nicht davon berührt, dass die zur Zustellung verwendete Ausfertigung von der Urschrift des Urteils abweicht, wenn es sich bei dem Mangel der Ausfertigung um einen Fehler handelt, der - wäre er bei der Urteilsabfassung selbst unterlaufen - gemäß § 319 ZPO hätte korrigiert werden können.

Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist auch gegeben, wenn die Rechtsmittelschrift zwar unvollständige oder unrichtige Angaben enthält, das wirklich Gewollte für Gericht und Prozessgegner aber zutage tritt.

Fundstelle(n):
BB 2006 S. 1822 Nr. 34
HFR 2006 S. 1279 Nr. 12
NJW-RR 2006 S. 1570 Nr. 22
CAAAB-98957

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