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BGH Urteil v. - IV ZR 4/05

Gesetze: BGB § 280; AVB Rechtsschutzversicherung (hier ARB 94) § 1

Leitsatz

Der Rechtsschutzversicherer kann aus positiver Vertragsverletzung grundsätzlich auch für den Schaden haften, den der Versicherungsnehmer dadurch erleidet, dass er infolge einer vertragswidrigen Verweigerung der Deckungszusage einen beabsichtigten Rechtsstreit nicht führen kann (Fortführung von - r+s 2000, 244).

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2006 S. 1270 Nr. 23
NJW 2006 S. 2548 Nr. 35
GAAAB-99368

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