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BGH Urteil v. - IV ZR 82/04

Gesetze: BGB § 745 Abs. 3 Satz 1; BGB § 2038 Abs. 1 Satz 2; BGB § 2038 Abs. 2 Satz 1

Leitsatz

1. Zu den mitwirkungspflichtigen Verwaltungsmaßregeln gemäß § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB zählen grundsätzlich auch Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände.

2. Die Beurteilung, ob eine Veränderung wesentlich i.S. von §§ 745 Abs. 3 Satz 1, 2038 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, richtet sich nach dem gesamten Nachlass und nicht den einzelnen davon betroffenen Nachlassgegenständen.

3. In der bloßen Umstrukturierung des Nachlasses durch die mit dem Verkauf eines Nachlassgrundstückes verbundene Verschiebung des Verhältnisses von Grund- zu Barvermögen liegt allein noch keine wesentliche Veränderung des Gesamtnachlasses.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2006 S. 439 Nr. 7
WM 2006 S. 638 Nr. 13
VAAAB-99457

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