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BGH Beschluss v. - IX ZB 189/03

Gesetze: InsO § 14 Abs. 1; InsO § 35; InsO § 36; InsO § 89 Abs. 2

Leitsatz

Vermag der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens selbständig tätige Schuldner die daraus herrührenden Verbindlichkeiten nicht zu erfüllen, haben die Neugläubiger, solange das Insolvenzverfahren nicht abgeschlossen ist, grundsätzlich kein rechtlich geschütztes Interesse an der Eröffnung eines weiteren Insolvenzverfahrens.

Fundstelle(n):
AAAAB-99707

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