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BGH Urteil v. - IX ZB 44/04

Gesetze: ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2

Leitsatz

Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen Prozessbevollmächtigten zur Führung eines Rechtsstreits vor einem auswärtigen Gericht stellt in der Regel keine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO dar. Weder die Kosten eines Unterbevollmächtigten noch fiktive Reisekosten des Insolvenzverwalters sind unter diesen Umständen zu erstatten.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
NJW-RR 2007 S. 129 Nr. 2
ZIP 2006 S. 1416 Nr. 30
AAAAB-99960

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