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BGH Urteil v. - IX ZR 117/03

Gesetze: ZPO § 329

Leitsatz

Nicht zu verkündende Entscheidungen werden erlassen in dem Zeitpunkt, in dem das Gericht sich ihrer in einer der Verkündung vergleichbaren Weise entäußert hat. Dies setzt voraus, daß der Beschluß die Geschäftsstelle mit der unmittelbaren Zweckbestimmung verlassen hat, den Parteien bekannt gegeben zu werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
CAAAC-00174

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