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BGH Urteil v. - IX ZR 121/03

Gesetze: InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3

Leitsatz

Der Gläubiger, der gegenüber der Forderung des Schuldners aus einem gegenseitigen Vertrag mit einem abgetretenen Anspruch aufrechnet, der aus einem gegenseitigen Vertrag des Zedenten mit dem Schuldner stammt, hat die Aufrechnungslage inkongruent erlangt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2006 S. 1208 Nr. 22
DStZ 2006 S. 460 Nr. 13
NJW-RR 2006 S. 1062 Nr. 15
StuB-Bilanzreport Nr. 17/2006 S. 690
WM 2006 S. 816 Nr. 17
ZIP 2006 S. 818 Nr. 17
JAAAC-00189

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