Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BGH Urteil v. - IX ZR 137/03

Gesetze: BGB § 675 Abs. 1; ZPO § 121 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 559

Leitsatz

Wird der armen Partei ein bei dem beauftragten Rechtsanwalt angestellter Anwalt im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordnet, so kommt ein Anwaltsvertrag mit letzterem spätestens dadurch zustande, daß der Anwalt im Einverständnis mit der Partei tätig wird.

a) Hat die arme Partei vor der Beiordnung eines angestellten Rechtsanwalts dem Prinzipal ein Mandat erteilt, besteht dieser Vertrag auch nach der Beiordnung fort, wenn nichts anderes vereinbart ist.

b) Der angestellte Anwalt haftet in einem solchen Fall nur für eigene Pflichtverletzungen nach der Beiordnung.

Das Revisionsgericht kann einen unzulässigen, weil unbestimmten Leistungsantrag in einen Feststellungsantrag umdeuten, wenn das Feststellungsinteresse des Klägers ohne weitere tatsächliche Feststellungen bejaht werden kann.

Tatbestand

Fundstelle(n):
VAAAC-00227

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank