Der Lauf der Verjährung bei dem Schadensersatzanspruch eines Arbeitgebers gegen den Steuerberater, welcher die Lohnabrechnungen für ihn besorgt und hierbei keinen Arbeitnehmeranteil der Rentenversicherungsbeiträge abzieht, beginnt in Fällen der unerkannten Beitragspflicht eines Mitarbeiters erst mit dem Zugang des entsprechenden Nachforderungsbescheides der zuständigen Behörde.
Auf den Regreßschaden eines Arbeitgebers, der infolge unerkannter Versicherungspflicht eines Mitarbeiters keinen Arbeitnehmeranteil vom Lohn abzieht und diesen Abzug nicht mehr nachholen kann, ist der Vorteil anzurechnen, den die Verjährung von Beitragsansprüchen gegen den Arbeitgeber aus dem nämlichen Grund wegen des Arbeitgeberanteils bewirkt.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV-Beilage 2005 S. 52 Nr. 1 DB 2004 S. 2473 Nr. 46 DStR 2004 S. 1979 Nr. 46 DStRE 2004 S. 1448 Nr. 23 INF 2004 S. 849 Nr. 22 NJW-RR 2005 S. 1223 Nr. 17 HAAAC-00262