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BGH Urteil v. - IX ZR 158/05

Gesetze: InsO § 130 Abs. 1; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 133 Abs. 1; InsO § 142; BRAGO § 16; BRAGO § 17; BRAGO § 18

Leitsatz

a) Ist eine Angelegenheit beendigt, sind die dafür verdienten Anwaltsgebühren fällig, selbst wenn der Auftrag - der auch noch andere Angelegenheiten umfasst - insgesamt noch nicht erledigt ist. Ein Vorschussanspruch besteht insoweit nicht mehr.

b) Soweit an einen Rechtsanwalt Vorschusszahlungen in einer abgeschlossenen Angelegenheit erfolgen, für die bereits der Vergütungsanspruch fällig geworden, jedoch nicht geltend gemacht ist, sind die Leistungen inkongruent.

c) Erbringt ein Rechtsanwalt Vorleistungen, die der inzwischen in der Krise befindliche Mandant mehr als 30 Tage später vergütet, handelt es sich nicht mehr um ein anfechtungsrechtlich privilegiertes Bargeschäft.

d) Hat der insolvente Mandant durch die Gewährung von Vorschüssen vorgeleistet, gilt für das Vorliegen eines Bargeschäfts derselbe Maßstab wie bei einer Vorleistung des Rechtsanwalts.

e) Wird ein Insolvenzeröffnungsantrag mit der Bitte eingereicht, das Insolvenzgericht möge dessen Bearbeitung noch kurzfristig zurückstellen, ist er dennoch bereits mit der Einreichung wirksam gestellt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2006 S. 1485 Nr. 27
NJW 2006 S. 2701 Nr. 37
NWB-Eilnachricht Nr. 35/2007 S. 3063
WM 2006 S. 1159 Nr. 24
ZIP 2006 S. 1261 Nr. 27
GAAAC-00297

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