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BGH Urteil v. - IX ZR 181/03

Gesetze: InsO § 51; InsO § 129; InsO § 130 Abs. 1 Nr. 2

Leitsatz

a) Ein "Sicherheitenpoolvertrag", nach dem die einbezogenen Sicherheiten jeweils auch für die anderen am Pool beteiligten Gläubiger zu halten sind, begründet in der Insolvenz des Sicherungsgebers auch dann kein Recht dieser weiteren Gläubiger auf abgesonderte Befriedigung, wenn der Sicherungsgeber dem Vertrag zugestimmt hat.

b) Die Verrechnung einer Gutschrift mit dem negativen Saldo eines Kontokorrentkontos stellt auch dann eine Benachteiligung der Gesamtheit der Gläubiger dar, wenn die Gutschrift aus der Zahlung auf eine sicherungshalber an eine andere Bank abgetretene Forderung stammt und diese Bank die ihr gestellten Sicherheiten aufgrund eines "Sicherheitenpoolvertrags" auch treuhänderisch für die kontoführende Bank zu halten hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2005 S. 2148 Nr. 40
DStR 2006 S. 47 Nr. 1
NJW-RR 2005 S. 1636 Nr. 23
StuB-Bilanzreport Nr. 23/2005 S. 1029
WM 2005 S. 1790 Nr. 38
ZIP 2005 S. 1651 Nr. 37
IAAAC-00373

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