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BGH Urteil v. - IX ZR 203/02

Gesetze: ZPO § 545 Abs. 2; ZPO § 19a; EGInsO Art. 102; EuInsVO Art. 25 Abs. 1 Unterabs. 2

Leitsatz

Die Revision kann auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom (BGBl. I 1887) darauf gestützt werden, daß das Gericht des ersten Rechtszuges seine internationale Zuständigkeit zu Unrecht verneint habe (im Anschluß an , ZIP 2003, 685, 686 f).

§ 19a ZPO begründet weder eine örtliche noch eine deutsche internationale Zuständigkeit für Klagen des Insolvenzverwalters am Sitz des Insolvenzgerichts.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2003 S. 1810 Nr. 35
UAAAC-00450

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