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BGH Urteil v. - IX ZR 227/04

Gesetze: InsO § 9 Abs. 1; InsO § 9 Abs. 2; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2; InsO § 24 Abs. 1; InsO § 82

Leitsatz

a) Eine Bank kann auf Weisung des Schuldners dessen kreditorisches Konto mit befreiender Wirkung belasten, falls sie keine Kenntnis davon hat, dass auf Anordnung des Insolvenzgerichts ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden ist, welcher der Verfügung nicht zugestimmt hat.

b) Eine Bank muss organisatorisch Vorsorge treffen, damit ihre Kunden betreffende Informationen über die Eröffnung von Insolvenzverfahren oder Sicherungsmaßnahmen im Vorfeld der Insolvenzeröffnung von ihren Ent-scheidungsträgern zur Kenntnis genommen werden. Wird sie dieser Obliegenheit nicht gerecht, muss sie sich Kenntnisse, die bei einem zur Vornahme von Rechtsgeschäften bestellten und ermächtigten Bediensteten vorhanden sind, als ihr bekannt zurechnen lassen.

c) Die Vermutung, dass derjenige, der vor der öffentlichen Bekanntmachung der Insolvenzeröffnung oder einer Sicherungsmaßnahme etwas an den Schuldner geleistet hat, die gerichtliche Anordnung nicht gekannt hat, knüpft an die dem Regelfall entsprechende öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt an. Weitere Veröffentlichungen, die der Regel-Veröffentlichung vorausgegangen sind, haben diese Vermutungswirkung nicht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2006 S. 213 Nr. 4
DStZ 2006 S. 172 Nr. 5
NJW-RR 2006 S. 771 Nr. 11
WM 2006 S. 194 Nr. 4
ZIP 2006 S. 138 Nr. 3
AAAAC-00516

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