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BGH Urteil v. - IX ZR 229/03

Gesetze: ZPO § 529 Abs. 1; ZPO § 531 Abs. 2

Leitsatz

Neuer, unstreitiger Tatsachenvortrag ist in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen; dies gilt selbst dann, wenn dadurch eine Beweisaufnahme erforderlich wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2005 S. 575 Nr. 11
VAAAC-00522

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