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BGH Urteil v. - IX ZR 270/03

Gesetze: InsO § 51 Nr. 1; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3; InsO §§ 129 ff; InsO § 133 Abs. 2

Leitsatz

Verkauft der spätere Insolvenzschuldner ohne vorherige Verpflichtung kurz vor dem Eröffnungsantrag an einen Gläubiger Gegenstände, so werden die Insolvenzgläubiger durch die dadurch zugunsten des Käufers hergestellte Aufrechnungslage nicht benachteiligt, wenn der Käufer zuvor bereits ein insolvenzbeständiges Sicherungseigentum an den Kaufgegenständen hatte.

Macht der Insolvenzverwalter geltend, die Verrechnung einer Kaufpreisforderung des Schuldners mit einer Gegenforderung des Käufers (Insolvenzgläubigers) sei unzulässig, weil dieser die Möglichkeit dazu durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt habe, kann gegenüber dem vom Insolvenzverwalter weiterverfolgten Anspruch die Behauptung des Insolvenzgläubigers erheblich sein, der Kaufpreis sei bewußt überhöht festgesetzt worden, um durch Verrechnung mit Gegenforderungen eine "Debitorenbereinigung" zu erzielen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2005 S. 220 Nr. 4
DStR 2005 S. 35 Nr. 1
NAAAC-00649

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