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BGH Urteil v. - IX ZR 283/99

Gesetze: ZPO § 286 (E); BGB § 765; BGB § 138 (Bb)

Leitsatz

Vermag sich eine Partei an ein Geschehen nicht zu erinnern, kann sie dazu gleichwohl eine ihr günstige Behauptung unter Zeugenbeweis stellen, wenn sie hinreichende Anhaltspunkte dafür vorträgt, daß der Zeuge - anders als sie selbst - das notwendige Wissen hat.

Zur Annahme eines auf einen freien Willensentschluß hindeutenden und ein Handeln allein aus emotionaler Verbundenheit widerlegenden Eigeninteresses des finanziell kraß überforderten Bürgen an dem verbürgten Darlehen seiner Lebensgefährtin genügt, daß eine rechtliche Beteiligung des Bürgen an dem finanzierten Objekt konkret vorgesehen ist. Das trifft insbesondere zu, wenn bei Übernahme der Bürgschaft der Entwurf eines notariellen Vertrags vorliegt, durch den der Bürge hälftiges Miteigentum an dem Objekt erhalten soll.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2003 S. 2486 Nr. 46
PAAAC-00683

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