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BGH Urteil v. - IX ZR 336/01

Gesetze: GesO § 10 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 134

Leitsatz

Stellt der Schuldner einem Dritten die Arbeitskraft eines bei ihm angestellten Arbeitnehmers zur Verfügung, ohne daß der Empfänger dafür eine Gegenleistung zu erbringen hat, so liegt darin regelmäßig auch dann eine unentgeltliche Übertragung von Vermögenswerten, wenn der Schuldner wegen Aufgabe des Geschäftsbetriebes für den Arbeitnehmer keine Verwendung mehr hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2004 S. 1423 Nr. 26
BAAAC-00760

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