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BGH Urteil v. - IX ZR 72/99

Gesetze: BNotO § 19 Abs. 1; BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2; BNotO § 19 Abs. 1 Satz 3; BeurkG § 17 Abs. 1; BeurkG § 17 Abs. 2; BGB a.F. § 852 Abs. 1; BGB § 249 Satz 1 Fb; BGB § 251 Abs. 1; BGB § 252

Leitsatz

Zur Haftung des Urkundsnotars für eine Testamentserrichtung, die zum Verlust von Gesellschaftsanteilen des Erblassers führt.

Die einseitige Erklärung eines vorrangig Haftpflichtigen, sein Vermögen reiche nicht aus, um den geltend gemachten Schaden zu ersetzen, begründet allein regelmäßig noch nicht die Kenntnis des Geschädigten vom Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit. Dem Geschädigten steht ein Recht zur Überprüfung zu.

Die Kosten eines gegen einen möglichen Schädiger geführten, aussichtsreichen Vorprozesses können nachfolgend auch insoweit als Schadensersatz gegen einen Notar geltend gemacht werden, als der Geschädigte damit wegen Vermögensunzulänglichkeit des anderen Schädigers belastet bleibt.

Als Ersatz für den Verlust eines Gesellschaftsanteils ist regelmäßig der Wiederbeschaffungswert zu erstatten. Dabei werden die dem Geschädigten künftig entgehenden Erträge nicht gesondert ersetzt, sondern bei der Bemessung des Wiederbeschaffungswerts berücksichtigt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2002 S. 1384 Nr. 27
DB 2002 S. 1435 Nr. 27
UAAAC-00998

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