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BGH Beschluss v. - IXa ZB 287/03

Gesetze: StVollzG § 43; StVollzG § 51 Abs. 4 Satz 2; ZPO § 850c; ZPO § 850k

Leitsatz

Der Anspruch eines Strafgefangenen auf Auszahlung seines Eigengeldes ist nach Maßgabe des § 51 Abs. 4 Satz 2 StVollzG pfändbar. Soweit das Eigengeld aus Arbeitsentgelt für eine zugewiesene Beschäftigung gebildet worden ist, finden die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO und der Pfändungsschutz gemäß § 850k ZPO keine Anwendung.

Fundstelle(n):
VAAAC-01196

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