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BGH Urteil v. - KZR 18/01

Gesetze: SGB V § 2 Abs. 3; SGB V § 33 Abs. 5

Leitsatz

Es verstößt weder gegen das Pluralitätsgebot noch gegen sonstige sozialversicherungsrechtliche Grundsätze, wenn eine Krankenkasse zur Versorgung ihrer Mitglieder mit wiederverwendbaren Hilfsmitteln für einen bestimmten Zeitraum nur solche Leistungserbringer zuläßt, die sich vorher in einem Ausschreibungsverfahren durchgesetzt haben.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStR 2004 S. 825 Nr. 19
ZAAAC-01335

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