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BGH Beschluss v. - V ZB 25/04

Gesetze: ZPO § 46 Abs. 2; ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 2; BRAGO § 61 Abs. 1 Nr. 1

Leitsatz

a) Bei der Richterablehnung hat der Gegner der ablehnenden Partei die Stellung eines Verfahrensbeteiligten. Die Entstehung und die Erstattung seiner Anwaltsgebühren im Beschwerdeverfahren richten sich deshalb nach allgemeinen Grundsätzen. Sie sind insbesondere nicht davon abhängig, daß der Anwalt einen Schriftsatz eingereicht hat.

b) Der im Hauptsacheverfahren tätige Anwalt ist in der Regel als beauftragt anzusehen, die Partei auch im Beschwerdeverfahren einer Richterablehnung zu vertreten.

Fundstelle(n):
NJW 2005 S. 2233 Nr. 31
JAAAC-01790

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