Ein mittels Blankounterschrift des Rechtsanwalts weisungsgemäß erstellter bestimmender Schriftsatz erfüllt die gesetzlichen Formerfordernisse nur, wenn der Anwalt den Inhalt des Schriftsatzes so genau festgelegt hat, daß er dessen eigenverantwortliche Prüfung bestätigen kann. An einer solchen Festlegung fehlt es, wenn der Entwurf einer Berufungsbegründung nach stichwortartig fixierten Vorgaben des Anwalts durch einen Referendar inhaltlich überarbeitet wird, ohne daß der Anwalt die endgültige Fassung der Berufungsbegründung kennt.
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Fundstelle(n): HFR 2006 S. 207 Nr. 2 INF 2005 S. 653 Nr. 17 NJW 2005 S. 2709 Nr. 37 NWB-Eilnachricht Nr. 47/2005 S. 3926 MAAAC-01844