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BGH Beschluss v. - V ZR 125/03

Gesetze: ZPO § 319; ZPO § 320; ZPO § 544 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 559 Abs. 1

Leitsatz

a) Die Berichtigung des Berufungsurteils hat auf den Beginn und Lauf der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich keinen Einfluß.

b) Grundlage der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde ist auch in tatsächlicher Hinsicht das Beschwerdevorbringen. Dieses muß allerdings die Bindung des Revisionsgerichts durch § 559 ZPO beachten.

c) Inhaltliche, die Wiedergabe des Streitstoffs betreffende Mängel des Berufungsurteils, die im Revisionsverfahren zur Aufhebung von Amts wegen führen, rechtfertigen für sich genommen noch nicht die Zulassung der Revision (Fortführung des Senatsbeschl. v. , V ZR 441/02, NJW 2003, 3208).

Fundstelle(n):
HAAAC-01957

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