a) Werden mehrere mit einem Vorkaufsrecht belastete
Grundstücke zu einem Gesamtpreis verkauft, so kann der Berechtigte die
Ausübung des Vorkaufsrechts auf ein Grundstück (oder mehrere
Grundstücke) beschränken. Der Verpflichtete kann in einem solchen
Fall in entsprechender Anwendung des
§ 467 Satz 2 BGB verlangen, dass der
Vorkauf auf alle Grundstücke erstreckt wird, die nicht ohne Nachteil
für ihn ausgenommen werden können.
b) Werden zwei mit einem
Vorkaufsrecht belastete Grundstücke unter der irrtümlichen
Bezeichnung nur des einen Grundstücks verkauft, so läuft die Frist
zur Ausübung des Vorkaufsrechts (§ 469 Abs. 2
BGB) hinsichtlich des nicht in dem Vertrag genannten
Grundstücks erst nach Empfang der Mitteilung der
Falschbezeichnung.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DB 2006 S. 2009 Nr. 37 DNotZ 2006 S. 858 Nr. 11 NJW-RR 2006 S. 1449 Nr. 21 WM 2006 S. 1598 Nr. 33 ZAAAC-02025