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BGH Urteil v. - V ZR 17/06

Gesetze: BGB § 467; BGB § 469

Leitsatz

a) Werden mehrere mit einem Vorkaufsrecht belastete Grundstücke zu einem Gesamtpreis verkauft, so kann der Berechtigte die Ausübung des Vorkaufsrechts auf ein Grundstück (oder mehrere Grundstücke) beschränken. Der Verpflichtete kann in einem solchen Fall in entsprechender Anwendung des § 467 Satz 2 BGB verlangen, dass der Vorkauf auf alle Grundstücke erstreckt wird, die nicht ohne Nachteil für ihn ausgenommen werden können.

b) Werden zwei mit einem Vorkaufsrecht belastete Grundstücke unter der irrtümlichen Bezeichnung nur des einen Grundstücks verkauft, so läuft die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts (§ 469 Abs. 2 BGB) hinsichtlich des nicht in dem Vertrag genannten Grundstücks erst nach Empfang der Mitteilung der Falschbezeichnung.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2006 S. 2009 Nr. 37
DNotZ 2006 S. 858 Nr. 11
NJW-RR 2006 S. 1449 Nr. 21
WM 2006 S. 1598 Nr. 33
ZAAAC-02025

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