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BGH Urteil v. - V ZR 202/04

Gesetze: TKG a.F. § 57 Abs. 2 Satz 2; TKG a.F. § 58 Satz 2

Leitsatz

a) Der Anspruch aus § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. richtet sich - auch - gegen das Energieversorgungsunternehmen, das Inhaber des Leitungsrechts ist, die Telekommunikationslinien hat installieren lassen und diese an Dritte zur Nutzung zu Zwecken der Telekommunikation vermietet hat.

b) Der Anspruch aus § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. unterliegt der Verjährungsregelung des § 58 TKG a.F.

c) Der Beginn der Verjährung eines Anspruchs aus § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. setzt neben der Anspruchsentstehung voraus, daß der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Voraussetzungen hatte oder daß sie ihm infolge grober Fahrlässigkeit verborgen geblieben sind.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2005 S. 2521 Nr. 46
NJW-RR 2005 S. 1683 Nr. 24
WM 2005 S. 1801 Nr. 38
OAAAC-02072

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