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BGH Beschluss v. - V ZR 260/03

Gesetze: ZPO (2002) § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2

Leitsatz

Ein grundlegendes Mißverständnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung begründet eine strukturelle Wiederholungsgefahr und erfordert, wenn die angefochtene Entscheidung darauf beruht, deshalb die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Lagen die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 ZPO bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde vor, so ist die Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung auch dann zuzulassen, wenn die gerügte Fehlerpraxis des Berufungsgerichts nach Eingang der Nichtzulassungsbeschwerde in einer Parallelsache durch eine Leitentscheidung des Bundesgerichtshofes korrigiert worden ist.

Fundstelle(n):
BB 2004 S. 2378 Nr. 44
UAAAC-02177

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