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BGH Urteil v. - V ZR 389/01

Gesetze: BGB a.F. § 463 S. 1; BGB a.F. § 463 S. 2; BGB a.F. § 459 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Tatbestand

Fundstelle(n):
TAAAC-02309

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