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BGH Urteil v. - V ZR 78/04

Gesetze: BGB § 894

Leitsatz

Macht der Anspruchsteller geltend, ihm stehe das im Grundbuch eingetragene Recht nicht zu, so kann er nicht nach § 894 BGB Grundbuchberichtigung verlangen.

Beruht die Eintragung des Rechts auf einem Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit er leugnet, so kann er die Unwirksamkeit im Wege der Feststellungsklage geltend machen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2005 S. 2633 Nr. 48
NJW 2005 S. 2983 Nr. 41
WM 2005 S. 1764 Nr. 37
ZAAAC-02427

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