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BGH Beschluss v. - VI ZB 19/04

Gesetze: ZPO § 319; ZPO § 511

Leitsatz

Enthält ein Urteil keinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung, kann dieser im Wege eines Berichtigungsbeschlusses nachgeholt werden, wenn das Gericht die Berufung im Urteil zulassen wollte und dies nur versehentlich unterblieben ist. Dieses Versehen muß nach außen hervorgetreten und selbst für Dritte ohne weiteres deutlich sein (vgl. BGHZ 78, 22).

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Fundstelle(n):
BB 2004 S. 1415 Nr. 26
UAAAC-02498

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