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BGH Beschluss v. - VI ZB 37/04

Gesetze: ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1

Leitsatz

Beauftragt eine vor einem auswärtigen Gericht klagende Partei einen in der Nähe ihres Wohnsitzes ansässigen Rechtsanwalt mit der gerichtlichen Vertretung, sind die Kosten des von diesem eingeschalteten Unterbevollmächtigten am Gerichtsort jedenfalls dann erstattungsfähig, wenn sie die (fiktiven) Reisekosten des Prozeßbevollmächtigten am Wohnsitz der Partei nicht erheblich übersteigen.

Fundstelle(n):
BB 2004 S. 2548 Nr. 47
AAAAC-02538

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