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BGH Beschluss v. - VI ZB 58/04

Gesetze: ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 2

Leitsatz

Im Verkehrshaftpflichtprozess ist die Mehrwertsteuer, die die obsiegenden beklagen Streitgenossen (hier: Haftpflichtversicherer, Halter und Fahrer) ihrem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten schulden, von der unterlegenen Klägerseite auch dann in voller Höhe zu erstatten, wenn einer der Streitgenossen (hier: der Halter) vorsteuerabzugsberechtigt ist, sofern der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Haftpflichtversicherer - wie im Regelfall - im Innenverhältnis der Streitgenossen die gesamten Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu tragen hat.

Fundstelle(n):
BFH/NV-Beilage 2006 S. 215 Nr. 2
NJW 2006 S. 774 Nr. 11
NWB-Eilnachricht Nr. 12/2006 S. 927
LAAAC-02582

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