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BGH Urteil v. - VI ZR 54/05

Gesetze: BGB § 397

Leitsatz

Aus der Tatsache, dass ein Rechtsanwalt nach teilweiser Regulierung eines Verkehrsunfallschadens durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer diesem gegenüber seine Anwaltsgebühren unter Bezugnahme auf das DAV-Abkommen abrechnet, kann nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, er verzichte zugleich namens seines Mandanten auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2006 S. 1025 Nr. 19
NJW 2006 S. 1511 Nr. 21
QAAAC-03065

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