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BGH Urteil v. - VI ZR 94/03

Gesetze: ZPO (2002) § 540

Leitsatz

Die Anforderungen des § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind für Urteile, die in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet werden, nicht herabgesetzt. § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO erlaubt es nur, die nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO für den Inhalt des Urteils unerläßlichen Darstellungen in das Protokoll zu verlagern.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2004 S. 687 Nr. 13
GAAAC-03106

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