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BGH Beschluss v. - VII ZB 27/03

Gesetze: ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1

Leitsatz

Die Reisekosten eines beim Prozeßgericht nicht zugelassenen und weder am Gerichtsort noch am Geschäfts- oder Wohnort der Prozeßpartei ansässigen Prozeßbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung sind jedenfalls insoweit zu erstatten, als sie sich im Rahmen der erstattungsfähigen Reisekosten halten, die angefallen wären, wenn die Partei einen Prozeßbevollmächtigten entweder am Gerichtsort oder an ihrem Geschäfts- oder Wohnort beauftragt hätte.

Fundstelle(n):
BB 2004 S. 1023 Nr. 19
IAAAC-03166

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