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BGH Beschluss v. - VII ZB 5/05

Gesetze: ZPO § 844 Abs. 1; ZPO § 857 Abs. 1

Leitsatz

a) Eine "Internet-Domain" stellt als solche kein anderes Vermögensrecht i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO dar. Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO in eine "Internet-Domain" ist vielmehr die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen.

b) Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des Domaininhabers gegen die Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag kann nach §§ 857 Abs. 1, 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs Statt zu einem Schätzwert erfolgen.

Fundstelle(n):
BB 2005 S. 2100 Nr. 39
BB 2005 S. 2658 Nr. 49
NJW 2005 S. 3353 Nr. 46
OAAAC-03206

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