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BGH Beschluss v. - VII ZB 9/05

Gesetze: ZPO § 828; GG Art. 25

Leitsatz

Öffentlichrechtliche Gebührenansprüche eines ausländischen Staates (hier: Zahlungsansprüche der Russischen Föderation aus Einräumung von Überflugrechten, Transitrechten und Einflugrechten) unterliegen nicht der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte und daher nicht dem inländischen Vollstreckungszugriff.

Fundstelle(n):
NJW-RR 2006 S. 198 Nr. 3
RIW 2006 S. 60 Nr. 1
WM 2005 S. 2274 Nr. 48
BAAAC-03232

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