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BGH Urteil v. - VII ZR 138/04

Gesetze: BGB § 635 a.F.; VVG § 149; ZPO § 264; ZPO § 531; ZPO § 533

Leitsatz

In der Vereinbarung eines Bauherrn mit einem Architekten, für diesen eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, deren Kosten der Architekt an ihn zu zahlen hat, liegt kein stillschweigender Ausschluss der Haftung des Architekten für Planungsmängel.

a) Die mit der Berufung vorgenommene Erweiterung des Klageantrags gemäß § 264 Nr. 2 ZPO wegen einer weitergehenden Schlussrechnungsforderung ist keine Klageänderung im Sinne des § 533 ZPO (im Anschluss an , BGHZ 158, 295).

b) Bei der Entscheidung über die Klageerweiterung hat das Berufungsgericht den gesamten erstinstanzlichen Sachvortrag der Parteien zu berücksichtigen. Auch neuer Vortrag der Parteien ist jedenfalls insoweit zu berücksichtigen, als er die Klageerweiterung betrifft.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DAAAC-03279

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