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BGH Urteil v. - VII ZR 183/04

Gesetze: BGB § 355; BGB § 499 Abs. 2; BGB § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; BGB § 501 Satz 1; BGB § 631

Leitsatz

a) Ein Vertrag, in dem sich ein Unternehmer zur Lieferung und Errichtung eines Ausbauhauses gegen Teilzahlungen verpflichtet, ist ein Werkvertrag (im Anschluss an , BGHZ 87, 112).

b) Ein Verbraucher kann einen solchen Vertrag weder nach §§ 505 Abs. 1 Nr. 1, 355 Abs. 1 BGB (Ratenlieferungsverträge) noch nach §§ 501 Satz 1, 499 Abs. 2, 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB (Teilzahlungsgeschäfte) widerrufen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DNotZ 2006 S. 355 Nr. 5
NJW 2006 S. 903 Nr. 13
WM 2006 S. 1264 Nr. 26
DAAAC-03334

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