Die Verantwortung für das Betreiben des Prozesses kann auch dann mit der Wirkung des § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB vom Gericht auf den Kläger übergehen, wenn dieser im Hinblick auf einen Vergleichsvorschlag und die Bitte des Geg- ners, nicht zu terminieren, zwar nicht ausdrücklich dem Absehen von einer Terminsbestimmung zustimmt, sich aber aus den gesamten Umständen ergibt, daß eine weitere Förderung des Verfahrens von einer dahingehenden Erklärung des Klägers abhängig sein soll (im Anschluß an , NJW 1983 2496 = MDR 1983, 747).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2005 S. 800 Nr. 15 DB 2005 S. 1622 Nr. 30 GAAAC-03401