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BGH Urteil v. - VII ZR 249/04

Gesetze: Brüssel I-VO Art. 15 Abs. 1 c)

Leitsatz

Ein Werkvertrag mit einem Verbraucher wird nicht schon dann im Sinne des Art. 15 Abs. 1 c) EuGVVO im Rahmen einer vom Vertragspartner im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgeübten oder dahin ausgerichteten beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen, wenn der Vertragspartner erst aufgrund des Vertrages zum Zwecke der Herstellung des Werkes verpflichtet ist, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit im Wohnsitzstaat des Verbrauchers zu entfalten.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2006 S. 1672 Nr. 23
RIW 2006 S. 464 Nr. 6
WM 2006 S. 1401 Nr. 29
ZIP 2006 S. 1013 Nr. 21
TAAAC-03414

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