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BGH Urteil v. - VII ZR 261/04

Gesetze: BGB § 121 Abs. 1; BGB § 366 Abs. 1

Leitsatz

a) Der Schuldner ist nach Offenlegung einer aufgrund eines verlängerten Eigentumsvorbehalts erfolgten Teilabtretung der gegen ihn gerichteten Forderung an den Vorbehaltslieferanten grundsätzlich berechtigt, in entsprechender Anwendung des § 366 Abs. 1 BGB nachträglich zu bestimmen, dass seine an den bisherigen Gläubiger erbrachten Abschlagszahlungen vorrangig auf die dem Vorbehaltslieferanten zustehende Teilforderung anzurechnen sind.

b) Entsprechend dem § 121 Abs. 1 BGB zugrunde liegenden Rechtsgedanken muss der Schuldner die Leistungsbestimmung unverzüglich vornehmen, nachdem er von der Teilabtretung Kenntnis erhalten hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2006 S. 1709 Nr. 32
DB 2006 S. 1490 Nr. 27
DStZ 2006 S. 566 Nr. 16
DStZ 2006 S. 675 Nr. 19
NJW 2006 S. 2845 Nr. 39
WM 2006 S. 1289 Nr. 27
ZIP 2006 S. 1636 Nr. 35
GAAAC-03427

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